Funktionen und Aufgaben

Der mit der Einrichtung von Verfassungsschutzbehörden verfolgte Zweck ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz. Nach Art. 73 Nr. 10 b GG besteht er im Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch für alle Landesbehörden.

Konkrete Aufgaben

Die fest umrissenen Tätigkeiten des Verfassungsschutzes sind abschließend in den Verfassungsschutz­gesetzen des Bundes und der Länder beschrieben. Danach ist es Kernaufgabe der Verfassungsschutz­behörden, bestimmte als "Bestrebungen" bezeichnete Verhaltensweisen zu beobachten. Im Einzelnen sind dies:

  • Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind,
  • Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht (Spionageaktivitäten).

Gegenstand der Beobachtung sind - mit Ausnahme der Spionageaktivitäten - nur politisch bestimmte Verhaltensweisen. Aktivitäten, die keinen politischen Hintergrund haben, - so schädlich sie für den einzelnen, die Gesellschaft oder das Staatswesen auch sind - sind von der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung nicht erfasst.

Der Verfassungsschutz in MV

Die Landesbehörde für Verfassungsschutz in Mecklenburg-Vorpommern ist organisatorisch als Abteilung 5 im Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung angesiedelt und gliedert sich in fünf Referate. Sie verfügt über 100 Sollstellen. Der Sachhaushalt für das Jahr 2020 beträgt 1.740,4 TEUR und für das Jahr 2021 1.703,2 TEUR.

 

Organigramm

Abteilung 5
Verfassungsschutz

Leitung
Thomas Krense
Vertretung
N.N.
Geheimschutzbeauftragter (GSB)

Referate

Referat 500
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten der Abteilung; Öffentlichkeitsarbeit des Verfassungsschutzes; Informationstechnik
Referat 510
Grundsatz- und Rechtsfragen des Verfassungsschutzes und des Datenschutzes im Verfassungsschutz; Justitiariat der Abteilung; G 10; Spionageabwehr; Geheimschutz
Referat 520
Politische Auswertung: Rechtsextremismus/-terrorismus
Referat 530
Operative Beschaffung
Referat 540
Politische Auswertung: Links- und Ausländerextremismus/-terrorismus
Aus Geheimschutzgründen erfolgt keine namentliche Nennung der Mitarbeiter
Allgemeiner Kontakt

Mitwirkungsaufgaben

  • die Überprüfung von Geheimnisträgern (personeller Geheimschutz)
  • die Überprüfung von Beschäftigten in lebens- und verteidigungswichtigen Bereichen (personeller Sabotageschutz)
  • Beratung in materiellen Sicherheitsfragen (materieller Geheim- und Sabotageschutz)

Instrument der wehrhaften Demokratie

Ohne Instrumente, die die Einhaltung und den Fortbestand der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" sicherstellen würden, wäre das Bekenntnis zu einer solchen Grundordnung weitgehend bedeutungslos. Die obersten Werte unserer Verfassung sind keine naturgegebenen Prinzipien, die allein aus sich heraus existieren könnten. Vielmehr haben sie ihren Ursprung in gemeinsamen Grundüberzeugungen aller Demokraten. Allerdings werden diese keineswegs von allen politischen Kräften mitgetragen. Immer wieder sind Versuche erkennbar, diese Prinzipien ganz oder teilweise zu beseitigen und an ihre Stelle ein autoritäres, diktatorisches Staatssystem zu setzen.
Daher war es erforderlich - ebenfalls als Konsequenz aus den Erfahrungen mit der Weimarer Demokratie - im Grundgesetz und ergänzend in sonstigen Rechtsnormen Vorkehrungen zur Sicherstellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu schaffen. Die Gründer der Bundesrepublik Deutschland haben sich zum Prinzip der "wehrhaften Demokratie" bekannt, zu deren Schutzmechanismen im wesentlichen gehören:

  • die Unabänderlichkeit bestimmter elementarer Verfassungsgrundsätze (Art. 79 Abs. 3 GG)
  • das Verbot von Parteien und sonstigen Vereinigungen wegen verfassungswidriger Aktivitäten (Art 21 Abs. 2 u. Art. 9 Abs. 2 GG)
  • die Verwirkung von Grundrechten, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden (Art. 18 GG)
  • die Pflicht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verfassungstreue (Art. 5 Abs. 3 u. Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit beamtenrechtlichen Vorschriften)
  • die Verfolgung von Straftaten, die sich gegen den Bestand des Staates oder gegen die Verfassung richten (sog. Staatsschutzdelikte)

Grundvoraussetzungen für die Abwehr der von den Feinden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehenden Gefahr ist jedoch eine umfassende Information der staatlichen Organe und der Öffentlichkeit über derartige Bestrebungen und Entwicklungen. Zur Sammlung von Unterlagen und Erkenntnissen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten wurden daher die Verfassungsschutzbehörden eingerichtet. Die Notwendigkeit ihrer Existenz ist in Art. 87 Abs. 1 u. Art. 73 Nr. 10 GG ausdrücklich festgeschrieben. Auch die Verfassungsschutzbehörden sind daher grundgesetzlich geforderte Teile des Instrumentariums der "wehrhaften Demokratie".